Wesentliche Eckpunkte
Gesetzliche Grundlagen
- § 17 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX
- Budgetverordnung
Beteiligte des Persönlichen Budgets
- Budgetberechtigte oder Leistungsberechtigter
- Leistungsträger
- Leistungserbringer
Leistungsberechtigte des Persönlichen Budgets
- grundsätzlich alle Menschen mit Behinderung sowie von Behinderung bedrohte Menschn
- unabhängig von Alter
- unabhängig von bestimmter Handlungs- und Einsichtsfähigkeit
- bestehender sozialrechtlicher Leistungsanspruch
Rechtsverhältnisse beim Persönlichen Budget
- Zielvereinbarung zwischen Leistungsträger und Budgetberechtigtem (=öffentlich-rechtlicher Vertrag)
- zivilrechtlicher Vertrag zwischen Budgetberechtigtem und Leistungserbinger (=Dienstleistungs-/oder Arbeitsvertrag)
zusätzlich ergeht ein Bewilligungsbescheid über das Persönliche Budget!
Leistungen des Persönlichen Budgets
- Geld- oder Sachleistungen
- Wahlrecht des Budgetnehmers
- in der Höhe begrenzt durch den festgestellten Bedarf (keine nachträgliche Kostenübernahme!)